DMA-Gatekeeper Google Search: Eine Bilanz nach gut zwei Jahren
Seit 7. März 2024 ist Google Search als Gatekeeper unter dem Digital Markets Act gelistet. Eine nüchterne Bestandsaufnahme der Markt- und Indexeffekte.
Am 7. März 2024 trat der Digital Markets Act (Verordnung EU 2022/1925) in seiner verpflichtenden Phase in Kraft. Google Search gehört seitdem zu den von der Europäischen Kommission designierten Core Platform Services, deren Betreiberin Alphabet die Pflichten eines Gatekeepers erfüllen muss. Gut zwei Jahre später lässt sich die Bilanz mit einer Klarheit ziehen, die in den Wochen vor dem Stichtag nicht zu erwarten war: Die Marktanteile haben sich kaum bewegt, die strukturellen Verpflichtungen wirken hingegen langsam, aber messbar in den organischen Index hinein.
Choice-Screen-Pflicht auf Android
Die sichtbarste Maßnahme ist der Choice-Screen, der seit März 2024 auf neu eingerichteten Android-Geräten in allen EU-Mitgliedstaaten ausgespielt wird. Anwenderinnen und Anwender wählen beim ersten Einrichten zwischen Google, Bing, DuckDuckGo, Ecosia, Qwant und einer rotierenden Auswahl kleinerer Anbieter wie Mojeek oder Startpage. Die Reihenfolge wird pro Land zufällig erzeugt, eine Default-Position für Google ist nicht mehr zulässig.
Die Wirkung dieser Pflicht ist real, aber gemessen am Aufwand der Umsetzung bescheiden. StatCounter weist für den DACH-Raum Anfang 2026 nach wie vor einen Google-Anteil von etwa 91 Prozent aus, was praktisch identisch mit dem Stand vor Inkrafttreten ist. DuckDuckGo (Paoli, Pennsylvania, seit September 2008) und Ecosia (Berlin, seit Dezember 2009, etwa 200 Millionen gepflanzte Bäume bis Anfang 2025) verzeichnen kleine, aber konsistente Zugewinne in der Größenordnung von zusammen rund 0,5 Prozentpunkten. Bing (Microsoft Redmond, seit 1. Juni 2009 als Nachfolger von Live Search) bleibt im DACH-Raum bei rund 5 Prozent und damit unter seinem weltweiten Anteil.
Anti-Self-Preferencing im organischen Index
Artikel 6 Absatz 5 DMA verbietet Gatekeepern, eigene Produkte gegenüber gleichartigen Drittangeboten im Ranking zu bevorzugen. Für Google Search bedeutet das in der Praxis eine Reihe von Eingriffen in die OneBox-Logik, die das Erscheinungsbild der Ergebnisseite spürbar verändert haben. Hotel-Boxen, Flugsuche-Module und Shopping-Vergleichsfenster werden seit 2024 entweder gar nicht mehr oder mit einem expliziten Hinweis auf konkurrierende Vergleichsdienste ausgespielt. Idealo, Trivago und Skyscanner haben in den entsprechenden Sichtbarkeits-Zeitreihen ab Sommer 2024 erkennbar Boden gutgemacht.
Auf den klassischen organischen Index hat die Anti-Self-Preferencing-Pflicht hingegen kaum direkten Einfluss. Die zehn blauen Links bleiben das Kerngeschäft, und ihre Reihenfolge wird weiterhin durch das Geflecht aus Helpful Content Update (2022), RankBrain (2015), BERT (2019) und MUM (2021) bestimmt. Die DMA-Wirkung liegt vor allem in der visuellen Hierarchie der SERP, nicht in der Algorithmik selbst.
EuGH-Auslegung und Kommissionsverfahren
Die juristische Auslegung der Gatekeeper-Pflichten hat im Berichtszeitraum deutlich an Substanz gewonnen. Das EuGH-Urteil C-376/22 hat klargestellt, dass die Kommission bei der Designation eines Core Platform Service einen weiten Beurteilungsspielraum hat, dass die betroffenen Unternehmen aber sehr wohl substantielle Verfahrensrechte besitzen. Für Google Search ist das relevant geworden, als die Kommission im Frühjahr 2025 ein förmliches Verfahren wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die Anti-Self-Preferencing-Pflicht in der Shopping-Box eröffnet hat.
Das Verfahren ist Anfang 2026 noch nicht abgeschlossen. Sollte es zu einem Bußgeld kommen, dürfte sich dieses am DMA-Rahmen von bis zu zehn Prozent des weltweiten Jahresumsatzes orientieren und damit in einer Größenordnung liegen, die für Alphabet zwar nicht existenziell, aber spürbar wäre. Wichtiger als die Geldbuße selbst ist allerdings die Signalwirkung: Die Kommission demonstriert mit dem Verfahren, dass sie bereit ist, die DMA-Pflichten auch gegen den dominanten Suchanbieter durchzusetzen.
Datenschutz-Flanken: Right to be forgotten und TTDSG
Parallel zum DMA bleibt der zweite große rechtliche Rahmen für Suchmaschinen die DSGVO, ergänzt durch das deutsche TTDSG seit Dezember 2021. Das EuGH-Urteil C-131/12 vom 13. Mai 2014 (Google Spain) hat das Recht auf Vergessenwerden etabliert; die Antragszahlen sind seit Inkrafttreten des DMA leicht angestiegen, vermutlich weil die mediale Aufmerksamkeit auf Suchmaschinen insgesamt zugenommen hat. DuckDuckGo und Ecosia profitieren in der Außendarstellung weiterhin von ihrem Verzicht auf Such-Anfragen-Logging, was die Cookie-Consent-Diskussion nach TTDSG für sie weitgehend obsolet macht.
Zwischenfazit
Die DMA-Bilanz für Google Search nach gut zwei Jahren fällt nüchtern aus: Marktanteile bewegen sich nur am Rand, strukturelle Eingriffe in die SERP-Architektur sind real, aber moderat, und die juristische Klärung der Pflichten ist noch nicht abgeschlossen. Wer mit der Verordnung eine schnelle Pluralisierung des europäischen Suchmarktes erwartet hatte, wird enttäuscht. Wer hingegen auf langsame, kumulative Verschiebungen in der Vergleichs- und Shopping-Sichtbarkeit gesetzt hat, sieht sich bestätigt.